Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rev. Nr.: 2023-00 / Stand: 06-2023
Cura Connect GbR
Schickhardtstraße 57
70199 Stuttgart
(im Folgenden “Auftragnehmer”)
§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Gewinnung möglicher Arbeitskräfte mit dem Ziel der Beschäftigung als Pflegefachkraft in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den jeweils vereinbarten Personalvermittlungsverträgen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Personalvermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber.
Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.
§2 Leistungen
1. Die Cura Connect GbR unterstützt auftragsbezogen den Auftraggeber bei der Vermittlung von ausländischen Pflegekräften für einen Standort des Auftraggebers in der Bundesrepublik Deutschland. Die gewonnenen Personen (Kandidaten) werden in Deutschland in der Regel zunächst als Pflegehilfskraft beschäftigt. Nach vollständiger Berufsanerkennung der deutschen Behörden werden sie als Pflegefachkräfte beschäftigt.
2. Zur Vermittlungsleistung der Cura Connect gehört es insbesondere, das Recruiting der Kandidaten vorzunehmen, Bewerbungsdokumentenprüfung und Zusammenstellung, die Sprachschulung der Kandidaten zu überwachen, sowie das Einreiseverfahren zu steuern. Je nach Vertragsgegenstand wird der Anerkennungsprozess angestoßen und beim Regierungspräsidium durchgeführt.
§3 Personalvermittlung
1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach ausländischen Arbeitskräften im Gesundheitssektor (“Fachkraft”) nach Maßgabe eines von dem Auftraggeber (im Einzelfall) schriftlich erteilten Auftrags (“Job Order”). Die Job Order muss Angaben zu der zu besetzenden Stelle, der Anzahl der benötigten Fachkräfte, dem monatlichen Grundgehalt und den Vertragsbedingungen enthalten. Die Annahme der Job Order ist durch den Auftraggeber zu bestätigen (“Auftragsbestätigung”).
2. Die Personalvermittlung läuft nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien wie folgt ab: Der Auftraggeber erteilt der Cura Connect GbR einen Vermittlungsauftrag durch Übersendung einer Job Order nach Maßgabe von § 3 Abs. 1. Der Auftraggeber erstellt ein Anforderungsprofil für die durch die Cura Connect GbR zu vermittelnden Fachkräfte. Die Cura Connect GbR wählt daraufhin Fachkräfte aus, die den Vorgaben des Anforderungsprofils weitestgehend entsprechen und daher für den Auftraggeber in Betracht kommen könnten. Für diese Fachkräfte übersendet die Cura Connect GbR dem Auftraggeber ein Bewerberprofil und, falls die Fachkraft damit einverstanden ist, die vollständigen Bewerbungsunterlagen.
3. Sofern der Auftraggeber die vorgeschlagene Fachkraft ebenfalls für geeignet hält, organisiert die Cura Connect GbR ein Vorstellungsgespräch im Rahmen eines digitalen Interviews zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft. Etwaige weitere Leistungen ergeben sich aus dem Personalvermittlungsvertrag.
4. Die Organisation von Kandidaten des Bewerberpools, die zu Beginn des Sprachtrainings ihren zukünftigen Arbeitgeber wegen organisatorischer Restriktionen noch nicht kennen, erfolgt unter den folgenden Bedingungen des Gütesiegels:
- Der Kandidat wird transparent über die Besonderheiten des Recruitings von Kandidaten aus dem Bewerberpool informiert (z.B., dass bei Start des Sprachschulunterrichts noch kein “Matching” mit einem Arbeitgeber gegeben ist).
- Es werden die Wünsche des Kandidaten aus dem Bewerberpool für das “Matching” abgefragt und die Wünsche für die geplante Rekrutierung mit dem zukünftigen Arbeitgeber so verwendet bzw. sichergestellt, dass der zukünftige Arbeitgeber diese Wünsche bei seiner Kandidatenauswahl beachtet.
§4 Erfüllung des Vertrages und Anzeigepflichten
1. Der Vermittlungsvertrag ist erfüllt, sobald es zwischen dem Auftraggeber und einer durch den Auftragnehmer vermittelten Fachkraft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist. Mitursächlichkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist ausreichend. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beginnt.
§5 Vermittlungshonorar
1. Im Falle des Vertragsschlusses mit einer von dem Auftragnehmer vermittelten Fachkraft fällt ein Honorar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an.
2. Mit der Vergütung sind alle sonstigen Aufwendungen abgegolten, die dem Auftragnehmer für die Vermittlung der Fachkräfte entstehen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, die aus Zusatzvereinbarungen mit dem Auftraggeber resultieren und nicht bereits von den in dem Personalvermittlungsvertrag genannten Aufwendungen umfasst sind.
3. Alle anderen Kosten und Aufwendungen werden fällig, je nach Anfall.
4. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Die Bezahlung erfolgt unbar auf ein angegebenes Bankkonto des Auftragnehmers in Euro.
§6 Haftung / Gewährleistung
1. Die vom Auftragnehmer zu einer Fachkraft zur Verfügung gestellten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen der Fachkraft bzw. von Dritten. Diese Angaben wurden sowohl vom Auftragnehmer im Rahmen eines Kandidaten-Screenings als auch von der zuständigen Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird seitens des Auftragnehmers aber nur in dem Umfang übernommen, in dem er die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit der Angaben kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
2. Der Auftragnehmer übernimmt eine Gewähr für die Arbeitsleistung, Qualität, Sprachkenntnisse, Arbeitsweise und Belastbarkeit der vermittelten Fachkraft oder deren persönliche Zuverlässigkeit nur nach Maßgabe der in Abs. 1 genannten Grundsätze, d.h. bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des haftungsbegründenden Umstandes.
3. Die Cura Connect GbR ist nicht Partei des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Fachkraft. Die Fachkraft ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe der Cura Connect GbR. Eine Haftung der Cura Connect GbR für Schadensersatz- und sonstige Verpflichtungen der Fachkraft aus ihrer Tätigkeit und Pflichtverletzungen der Fachkraft gegenüber dem Auftraggeber sowie der Einrichtung ist mithin ausgeschlossen.
4. Die Cura Connect GbR übernimmt ausdrücklich weder eine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber seine fälligen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber den bei ihm angestellten Fachkräften bei Fälligkeit ordnungsgemäß und vollständig erfüllt bzw. erfüllt hat, noch dafür, dass der Auftraggeber, die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten beachtet hat.
5. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, dass sowohl in den Arbeitsverträgen der von dem Auftragnehmer vermittelten / angebotenen Arbeitsplätze sowie im gesamten Kontext des vermittelten / angebotenen Beschäftigungsverhältnisses in keinem Fall Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte vorgesehen sind, die dem im Arbeitsrecht vorgegebenen Rechtsrahmen für Bindungs- und Rückzahlungsklauseln entgegenstehen. Dies gilt auch für mögliche Nebenabreden und/oder Absprachen, die dem “employer pays”-Prinzip widersprechen.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass er den Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit dem Arbeitsplatzangebot, die Informationsbroschüre und ein verschriftlichtes betriebliches Integrationsmanagementkonzept vorlegen wird. Das jeweilige Konzept wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dieses Konzept, zu dessen Umsetzung der Personal- bzw. Betriebsrat beteiligt wurde, muss entsprechend des DKF Pilotstandards folgende Gliederungspunkte umfassen:
- Vorwort/Einleitung
- Vorbereitungen nach der Anwerbung
- Ankommen und die ersten Tage
- Unterstützung beim Relocation-Management
- Anerkennungsprozess organisieren
- Integrationsmanagement etablieren
- Einarbeitung anpassen
- Teambuilding begleiten
- Kompetenzen erweitern
- Konflikte auffangen
- Patenschaften und Mentoring
- Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
- Mit Kündigung und Abwerbung umgehen